Kosten

Gerne schaffe ich bereits zu Beginn Transparenz im Hinblick auf die anfallenden Kosten.

Da hier nicht alle Einzelheiten berücksichtigt werden können, scheuen Sie sich bitte nicht, zu Beginn des Mandates nach den anfallenden Kosten zu fragen, wobei ich bereits jetzt darauf hinweisen möchte, dass der errechnete Betrag immer nur ein Richtwert sein kann, da zu Beginn nicht immer alle erforderlichen kostenauslösenden Maßnahmen und Faktoren bekannt sein können.

 

Zivilrechtlicher Bereich

Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit richten sich hier grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), orientiert am Streitwert/Gegenstandswert. Anhand des Vergütungsverzeichnisses des RVG sind dann die Kosten zu errechnen.

Bei den Klageverfahren trägt der unterliegende Teil sämtliche Kosten, d.h. die Anwaltskosten beider Seiten sowie die Gerichtskosten. Gegebenenfalls können, orientiert am prozentualem Gewinnen oder Verlieren des Prozesses, die Kosten auch quotenmäßig verteilt werden.

 

Arbeitsrechtlicher Bereich

Bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten besteht die Besonderheit, dass jede Partei ihre außergerichtlichen und erstinstanzlichen Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. (§ 12a ArbGG)

 

Strafrechtlicher Bereich/Ordnungswidrigkeiten

Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit richten sich auch hier grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es handelt sich um sogenannte Rahmengebühren.

Da in diesem Bereich Freisprüche statistisch eher selten vorkommen, die Verfahren aber gegebenenfalls eingestellt werden, sind die angefallenen Anwaltskosten oftmals vom Beschuldigten selbst zu tragen.

Sofern die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen (§ 140 StPO), übernimmt die Staatskasse vorab dessen Kosten, kann diese jedoch, je nach Ausgang des Verfahrens, vom Beschuldigten wieder zurückfordern. 

 

Rechtschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, stelle ich für Sie unverbindlich und kostenlos eine Anfrage, ob mögliche Kosten der Rechtsverfolgung durch die Versicherung übernommen werden.

Hierfür benötige ich die Versicherungsnummer und den Namen des Versicherungsunternehmens.

 

Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe

Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit Beratungs- oder

Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Beratungshilfe wird ggfs. für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit gewährt.

Prozesskostenhilfe gibt es ggfs. für ein Gerichtsverfahren.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihnen Beratungshilfe zusteht, bitte ich Sie, vor der ersten Beratung in meiner Kanzlei einen Beratungshilfeschein unter Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise beim zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Bad Kreuznach, John-F.-Kennedy-Straße 17, 55543 Bad Kreuznach (dortige Sprechzeit nur Donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr) zu beantragen und diesen zum Gespräch mitzubringen.